Die gesetzliche Pflege

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung neben der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung. Sie ist zugleich die jüngste dieser Versicherungen und wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt.

Ihr Ziel ist es, die physische, psychische und finanzielle Belastung für den Versicherten und seine Angehörigen abzumildern, wenn dieser pflegebedürftig wird und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Regelungen hierfür sind im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) festgelegt.

Die Pflegeversicherung sieht eine umfassende Versicherungspflicht vor, da theoretisch jeder Mensch zum Pflegefall werden kann. In Deutschland gelten 2 Millionen Menschen als Pflegefall. Das bedeutet: Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert und jeder privat Krankenversicherte schliesst mit seiner private Krankenversicherung eine Pflege-Pflichtversicherung ab.



 

nach obenWer hat Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Pflegebedürftige sind laut dem Bundesministerium für Gesundheit "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."


 

nach obenWie finanziert sich die Pflegeversicherung?

Die soziale Pflegeversicherung finanziert sich grundsätzlich über die Beiträge ihrer Mitglieder, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer je häfltig entrichten. Die Pflegeversicherung deckt hierbei nicht alle Kosten ab, die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit entstehen können. Man spricht deshalb auch von einer "Teilleistungs-Versicherung", eine zusätzliche privat Absicherung, zum Beispiell mit einer Pflegetagegeldversicherung, wird sowohl von Politik als auch Verbraucherschützern empfohlen.

 

nach obenVon Pflegestufe zu Pflegegraden

Die bisherigen drei Pflegestufen werden seit dem 01.01.2017 zu fünf Pflegegraden ausgebaut, die genauer und differenzierter erfassen sollen, welche Ansprüche ein Patient in der gesetzlichen Pflegeversicherung hat.

Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" hinzu. Entsprechend ist auch gestaffelt, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient ambulant und stationär Ansprüche hat.













 

nach obenBegutachtungsverfahren in der Pflege

Auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird neu geregelt. Ausschlaggebend für einen Pflegegrad soll zukünftig nicht mehr sein, wie viele Minuten für eine Pflegeleistung (etwa das Ankleiden) veranschlagt werden. Stattdessen wird gemessen, in welchem Grad der Patient in der Lage ist, sich selbständig zu versorgen. Die Selbständigkeit wird anhand von sechs Bereichen gemessen und zu einer Gesamtschau zusammengefasst:

1. Mobilität (Ist der Patient in der Lage, Treppen zu steigen? Muss er umgebettet werden? etc.)

2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung über Ort und Zeit, Selbstständiges Treffen von Entscheidungen im Alltag)

3.Verhaltensweisen und psychische Verfasstheit (etwa Ängste, Depressionen, Aggressionen)

4.Selbstversorgung (Kann sich der Patient selbständig waschen? Auf Toilette gehen? Essen und Trinken?)

5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Ist der Patient in der Lage, Medikamente selbständig einzunehmen und Hilfsmittel zu nutzen?)

6.Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Planung des Tagesablaufs, Haushaltsführung)

 

nach obenWie unterstützt die Pflegeversicherung pflegende Angehörige?

Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5).

Darüber hinaus bietet die Pflegeversicherung zahlreiche Unterstützungsleistungen an, mit denen pflegende Angehörige entlastet werden sollen. Hiermit will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass laut Pflegestatistik immerhin 70 Prozent der Menschen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, in den eigenen vier Wänden von Bekannten und Verwandten betreut werden.

Beispiel Tagespflege: Ist die Familie mit der Pflege eines Patienten überfordert aber dieser nocht nicht so bedürftig, dass er in ein Altersheim umziehen will? Dann ist es möglich, den Bedürftigen tagsüber in einer stationären Einrichtung unterzubringen und abends wieder in den Kreis seiner Familie aufzunehmen.

Ein weiteres Beispiel ist die Kurzzeitpflege. Für maximal vier Wochen im Jahr können Pflegebedürftige vollstätionär untergebracht werden. So haben ab dem 01.01.2017 Menschen ab Pflegegrad 2 einmal im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 Euro zuzüglich 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege - das sind insgesamt 3224 Euro im Jahr.

In dieser Zeit können Familien in den Urlaub fahren oder entspannen, ohne sich um die Betreuung des Pflegepatienten kümmern zu müssen. Auf welche Unterstzützungsleistungen Familien mit einem Pflegefall darüber hinaus Anspruch haben, ist im SGB XI geregelt.

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